Justizvollzugsanstalt Düsseldorf Quelle: Justizvollzugsanstalt Düsseldorf

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es 184 Haftanstalten mit ca. 77000 Haftplätzen; davon ca. 3700 nur für Frauen.

In Nordrhein Westfalen befinden sich 36 Haftanstalten mit ca. 18000 Haftplätzen; davon ca. 1000 für Frauen.

Eine davon ist die Justizvollzugsanstalt Düsseldorf.

Nach 119 Jahren (1893 bis 2012), wurde die alte Düsseldorfer Justizvollzugsanstalt, im Volksmund auch “Ulmer Höh“ genannt, geschlossen. In ca. 6 Km Entfernung, an der Stadtgrenze zu Ratingen, wurde am 3.Februar 2012 die neue, bis dahin in Deutschland  modernste Justizvollzugseinrichtung, Justizvollzugsanstalt Düsseldorf, eröffnet.

Mit Baukosten von 190 Millionen Euro war sie die größte Investition im NRW-Strafvollzug seit mehr als 50 Jahren.

Erwachsene männliche Strafgefangene und Untersuchungsgefangene werden hier auf voneinander getrennten und differenzierten Abteilungen untergebracht, so dass eine sichere Unterbringung der Inhaftierten jederzeit gewährleistet ist.

Um das Vollzugsziel des Nordrhein-Westfälischen Strafvollzuges (§ 1 Strafvollzugsgesetz NRW) für die bis zu 850 Inhaftierten zu gewährleisten, sind ca. 350 Bedienstete in Früh-, Spät-, Tages-, Nacht-, Feiertags- und Wochenenddienste eingeteilt.

Zudem unterstützen ehrenamtliche Mitarbeiter in der Betreuung der Inhaftierten.

Die Bediensteten teilen sich in folgende Fachbereiche auf:

  • allgemeiner Vollzugsdienst (AVD) – stellt den größten personellen Anteil

  • Werkdienst

  • Pädagogischer Dienst

  • Sozialdienst

  • Psychologischer Dienst

  • Seelsorgerischer Dienst

  • Medizinischer Dienst

  • Verwaltungsdienst

Als Transportbehörde verfügt die Justizvollzugsanstalt Düsseldorf über einen angemessenen Fuhrpark von Personenkraftwagen und Kleinbussen (GTW) bis hin zum Umlaufbus.

Für die medizinische Versorgung steht der großzügig angelegte medizinische Bereich mit seinen fachärztlich eingerichteten Behandlungsräumen zur Verfügung.

Als Grundlage zur Erreichung des Vollzugszieles, gibt der Gesetzgeber einen Behandlungsvollzug vor (§ 3 StVollzG NRW). Dieser soll dahingehend ausgestaltet sein, die Defizite, die zu einer Inhaftierung geführt haben, zu erkennen und individuelle adäquate und zielorientierte Maßnahmen durchzuführen.

Zu diesen Maßnahmen gehören u.a. die Schuldnerberatung, Soziales Training, die Zuweisung von Arbeit, arbeitstherapeutischen Maßnahmen, berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen, unterschiedliche Förderkurse in den Bereichen lesen /schreiben/Sprache/PC, Vollzugsöffnende Maßnahmen, eine sinnvolle Freizeitgestaltung in Form von unterschiedlichen Sportangeboten oder Koch-Kursen oder Nutzung der Bibliothek sowie gezielte Entlassungsvorbereitungen.

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