Das Ziel des Strafvollzugs ist im Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) festgeschrieben:

"Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Ziel, Gefangene zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 1 StVollzG NRW).“

„Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 6 Absatz 1 StVollzG NRW)."

Der Gesetzgeber nimmt an, dass viele Strafgefangene (noch) nicht fähig sind, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, sie aber diese Fähigkeiten im Vollzug der Freiheitsstrafe erwerben könnten (Resozialisierung). Damit jeder Strafgefangene das Vollzugsziel erreichen kann, bietet der Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen ein differenziertes Behandlungsangebot an, zum Beispiel

  • Spezielle, therapeutisch ausgerichtete Vollzugsformen mit unterschiedlichen behandlerischen Schwerpunkten (Sozialtherapie, Jungtäterabteilungen, Wohn-gruppen für Gefangene mit besonderen Problemstellungen),

  • Therapeutische Behandlungs- und Trainingsangebote für Gewalt- und Sexualstraftäter im Normalvollzug,

  • Differenzierte berufliche oder schulische Aus- und Weiterbildungsangebote sowie arbeitstherapeutische Maßnahmen,

  • Beschäftigungsmöglichkeiten in den Arbeitsbetrieben der Vollzugsanstalten,

  • Erhaltung des Arbeitsplatzes in einem freien Beschäftigungsverhältnis aus dem offenen Vollzug heraus,

  • Kultur- und Freizeitangebote,

  • vielfältige Sportmöglichkeiten,

  • intensive Beratung und Betreuung Suchtmittelabhängiger mit dem Ziel der Therapievorbereitung und frühzeitiger Vermittlung in externe Therapieeinrichtungen,

  • Hilfe bei der Schuldenregulierung.

Der Vollzug der Freiheitstrafe dient aber, wie erwähnt, auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, der Vergeltung des schuldhaft begangenen Unrechts und der Bestätigung der Rechtsordnung.

Aus den Zielen und Aufgaben des Gesetzes ergibt sich auf den ersten Blick ein Zielkonflikt zwischen der Resozialisierung des Strafgefangenen und dem Schutz der Allgemeinheit. Aber gerade durch die Resozialisierung und den damit einhergehenden Lernprozess der Befähigung zu einem normenkonformen, straffreien Leben erfährt die Allgemeinheit einen Schutz für die Zukunft. Unabhängig davon ist bei jeder vollzuglichen Entscheidung, insbesondere bei vollzugsöffnenden Maßnahmen, eine intensive und gründliche Güterabwägung zwischen der Resozialisierung (und der Erreichung des Vollzugszieles) und dem Schutz der Allgemeinheit vorzunehmen.

 

Gesetzlich festgelegter Sicherungsauftrag

Die gesetzliche Grundlage für die Untersuchungshaft ist im Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (UVollzG NRW) festgeschrieben.

Untersuchungshaft bedeutet die Unterbringung eines Beschuldigten in einer speziellen (Abteilung einer) Justizvollzugsanstalt. Die Untersuchungshaft dient ausschließlich dazu sicherzustellen, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung anwesend ist und das Hauptverfahren durchgeführt werden kann.

Voraussetzung für die Untersuchungshaft, die von einem Richter angeordnet werden muss, ist ein dringender Tatverdacht. Darüber hinaus muss auch ein Haftgrund vorliegen. Haftgründe sind:

  • Flucht

  • Flucht- und Verdunklungsgefahr

  • Wiederholungsgefahr

Der Untersuchungsgefangene gilt grundsätzlich als unschuldig. Deshalb darf während der Untersuchungshaft nicht der Anschein entstehen, der Untersuchungsgefangene würde zur Verbüßung einer Strafe festgehalten (§ 1 Abs. 1 UVollzG NRW). Er darf während der Untersuchungshaft nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordern. Aus diesem Grund kann er beispielsweise seine eigene Kleidung tragen oder sich Verpflegung von einem (überprüfbaren) Restaurant bringen lassen.